Stiftung Werner-von-Siemens-Ring | Satzung

Satzung

gemäß Beschlussfassung des Stiftungsrats vom 13. Dezember 2019

§1 Name, Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die am 13. Dezember 1916 aus Anlass der hundertsten Wiederkehr des Geburtstages von Werner von Siemens errichtete „Siemens-Ring-Stiftung“ führt seit dem 1. Oktober 1964 den Namen „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist der Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres.

§2 Zweck

1. Die „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“ dient der Förderung der Naturwissenschaft und Technik (technische Wissenschaften) durch die Pflege des Andenkens an bedeutende Leistungen auf diesen Gebieten, insbesondere auch durch Belehrung und Ansporn des Nachwuchses in Technik und Wissenschaft.

2. Zur Erfüllung dieses Zweckes führt die Stiftung Kolloquien und andere Veranstaltungen mit dem Ziel durch, junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu fördern.

3. Die Stiftung will zur weiteren Erfüllung ihres Zweckes lebende Personen ohne Ansehen des Amtes, der Stellung oder des Ranges auszeichnen, wenn sie durch ihre Leistung die technischen Wissenschaften gefördert oder als Vertreter der Wissenschaft durch ihre Forschung der Technik neue Wege erschlossen haben. Ferner will sie verstorbene Personen, die sich um die Technik in Verbindung mit den technischen Wissenschaften große Verdienste erworben haben, durch allgemeine Verbreitung von Biografien, durch Errichtung von Denkmälern, Erinnerungsstätten, Gedenktafeln und dergleichen oder in einer sonstigen dem Stiftungsrat geeignet erscheinenden Weise ehren.

4. Die Stiftung „Werner-von-Siemens-Ring“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Wertpapieren und Barmitteln in Höhe von 15.338,76 Euro.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§4 Stiftungsrat

1. Die Stiftung hat einen Stiftungsrat, der sich zusammensetzt aus:

1.1 den Inhaberinnen und Inhabern des „Werner-von-Siemens-Ringes“,

1.2 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

1.3 der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Deutschen Verbandes technisch-wissenschaftlicher Vereine e.V.,

1.4 je einer nominierten Vertreterin oder einem nominierten Vertreter der nachstehenden technisch-wissenschaftlichen Organisationen:

1.4.1 Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik,

1.4.2 Verein Deutscher Ingenieure e.V.,

1.4.3 Schiffbautechnische Gesellschaft e.V.,

1.4.4 VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,

1.4.5 Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.,

1.4.6  Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V.,

1.4.7 Stahlinstitut VDEh e.V.,

1.4.8 Deutscher Architekten- und Ingenieur-Verband e.V.,

1.4.9 Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V.,

1.4.10 Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e.V.,

1.4.11 Gesellschaft für Informatik e.V.,

1.5 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,

1.6 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,

1.7 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.,

1.8 der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft e.V.,

1.9 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V.,

1.10 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V.,

1.11 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V.,

1.12 der Präsidentin oder dem Präsidenten der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V.,

1.13 zwei vom Stiftungsrat für jeweils fünf Jahre zu wählenden Professorinnen oder Professoren der Naturwissenschaften oder der Ingenieurwissenschaften, von denen einer der Technischen Universität Berlin angehört,

1.14 einem Mitglied der Familie v. Siemens,

1.15 eine/m vom Stiftungsrat für jeweils fünf Jahre zu wählende/n Schatzmeister/in, sofern diese/r nicht aus dem Kreis der in Nr. 1.1 bis Nr. 1.13 aufgeführten Mitglieder gewählt wird.

1.16 Der Stiftungsrat ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss weitere Körperschaften aufzunehmen.

1.17 Der Stiftungsrat gilt auch dann noch als vollzählig, falls die erwähnten Körperschaften nicht mehr sämtlich bestehen oder nicht alle eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.

2. Ein Mitglied des Stiftungsrates, das an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, kann sich in dieser Sitzung durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; jedoch kann ein Mitglied jeweils nur eine Vertretung übernehmen.

3. Die/der geschäftsführende Vorsitzende des Stiftungsrates ist die Präsidentin oder der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren.

4. Die/Der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein, leitet sie und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.

5. Die/Der geschäftsführende Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende bilden das Vertretungsorgan der Stiftung (§§ 86, 26 BGB). Jeder von ihnen vertritt die Stiftung allein; im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende jedoch gehalten, nur im Verhinderungsfall der/des geschäftsführenden Vorsitzenden tätig zu werden.

6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in einer Sitzung anwesend oder vertreten ist.

7. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8. Beschlüsse mit Ausnahme eines Beschlusses über die Aufhebung der Stiftung können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

9. Niederschriften über die Sitzungen des Stiftungsrates und über seine Beschlüsse erhalten alle Mitglieder des Stiftungsrates.

10. Die Mitglieder des Stiftungsrates und die/der vom Stiftungsrat zu wählende Geschäftsführer/in sind ehrenamtlich tätig. Die/Der Geschäftsführer/in der Stiftung hat die Stellung einer/eines besonderen Vertreters/in im Sinne der §§ 86, 30 BGB.

11. Der Stiftungsrat tritt alljährlich mindestens einmal, in der Regel am 13. Dezember, zusammen.

12. Der Stiftungsrat entscheidet

1. über die Verleihung des „Werner-von-Siemens-Ringes“ – Ehrenring für Verdienste um Naturwissenschaft und Technik -, über die dem „Werner-von-Siemens-Ring“ beizufügende Widmung, über die Ausführung des „Werner-von-Siemens-Ringes“, über die Maßnahmen zur Erhaltung des ehrenden Andenkens an verstorbene Personen.
Die Beratung und Beschlussfassung über andere Ehrungen erfolgt alljährlich in der Dezembersitzung. Entsprechende Vorschläge hierfür unterbreitet die/der Vorsitzende bzw. die Stellvertreter oder der Stellvertreter. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, ihrerseits Vorschläge zu machen.

2. Der Stiftungsrat genehmigt die Verwaltungsberichte und die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

3. Im Anschluss an den geschäftlichen Teil der Sitzung soll den Mitgliedern des Stiftungsrates Gelegenheit geboten werden, sich über besonders wichtige Fragen auf dem Gebiete der Naturwissenschaft und Technik auszusprechen und Anregungen für die Förderung wichtiger Bestrebungen zu geben, welchen die für die „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“ vertretenen Körperschaften nahe stehen.

§5 Auszeichnung mit dem „Werner-von-Siemens-Ring“ – Ehrenring für Verdienste um Naturwissenschaft und Technik

1. Die Auszeichnung lebender Personen besteht aus einem Ring als Zeichen der Erinnerung daran, dass die Verdienste der Trägerin oder des Trägers von den zum Urteil berufenen Kreisen, die die Bedeutung seines Wirkens erkennen, in Dankbarkeit gewürdigt werden.
Die Innenseite des Ringes soll folgende Inschrift tragen: „Werner-von-Siemens-Ring“, verliehen im Jahre… an…
Die Übergabe des Ringes erfolgt in einer künstlerisch ausgestalteten Hülle, auf welcher außen das Bildnis von Werner von Siemens angebracht ist und die auf der Innenseite eine Widmung trägt.
Die Widmung soll die Verdienste der Empfängerin/des Empfängers hervorheben, für die der „Werner-von-Siemens-Ring“ verliehen wurde; sie wird von der „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“ unterzeichnet.

2. Im Allgemeinen soll der „Werner-von-Siemens-Ring“ jeweils nur an eine Person verliehen werden. Eine gleichzeitige Verleihung an mehrere Personen ist jedoch zulässig, wenn ein Verdienst vorliegt, an dem mehrere Personen beteiligt sind, oder wenn mehrere Personen für bedeutende Leistungen auf verschiedenen Gebieten der technischen Wissenschaften geehrt werden sollen.

3. Die Verleihung soll nur erfolgen, wenn zur Zeit der Verleihung die Wahl tatsächlich auf Personen fallen kann, die sich ein hervorragendes Verdienst um die Technik in Verbindung mit den technischen Wissenschaften erworben haben. Zwischen den einzelnen Verleihungen soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

§6 Verfahren für die Verleihung des „Werner-von-Siemens-Ringes“ – Ehrenring für Verdienste um Naturwissenschaft und Technik

1. Die Beschlussfassung über die Verleihung des „Werner-von-Siemens-Ringes“ erfolgt geheim aufgrund von vertraulich zu behandelnden Vorschlägen, welche durch die/den Vorsitzende/n von den einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates einzufordern sind.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben ihre Vorschläge mit Begründung an die Geschäftsstelle bis zu dem Termin einzureichen, den die/der Vorsitzende bestimmt hat.
Die/der Vorsitzende hat die Vorschläge zu ordnen und sie den Mitgliedern des Stiftungsrates bei Beginn der Sitzung bekannt zu geben.

2. Über diese Vorschläge wird in einer Sitzung des Stiftungsrates in der Weise abgestimmt, dass zunächst von jedem anwesenden Mitglied des Stiftungsrates in einer Liste der Vorschläge durch Beifügung von Nummernzahlen angegeben wird, in welcher Reihenfolge beraten und abgestimmt werden soll.

3. Zur Beratung und Abstimmung gelangen die Vorschläge in der Reihenfolge ansteigender Gesamtsummen der beigefügten Nummernzahlen. Wenn zwei oder mehr Vorschläge die gleiche Gesamtsumme der Nummernzahlen erhalten, wird derjenige zuerst beraten, welcher sich auf die älteste der Personen bezieht.

4. Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn sich auf ihn die Mehrheit aller anwesenden oder gemäß § 4 Ziff. 2 bevollmächtigten Mitgliedern des Stiftungsrates einigt, und es entfällt hiermit die Beratung und Abstimmung über alle weiteren Vorschläge für den zu verleihenden Ring.

5. Beschließt der Stiftungsrat die gleichzeitige Verleihung des „Werner-von-Siemens-Ringes“ an mehrere Personen, so wird das Verleihungsverfahren für jeden zu verleihenden Ring einzeln durchgeführt.

6. Über das Ergebnis der Sitzung ist eine kurze Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in sowie den bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Stiftungsrates zu unterzeichnen und in einem besonderen Akt zu verwahren.

7. Der „Werner-von-Siemens-Ring“ wird in der Regel am 13. Dezember in festlicher Sitzung mit anschließender Feier durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates überreicht.

§7 Geldmittel der Stiftung

1. Geldmittel der Stiftung sind das Stiftungsvermögen und seine Erträge sowie regelmäßige oder einmalige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen oder zu den Aufwendungen, die für die Zwecke der Stiftung erforderlich sind.

2. Der Vorstand legt dem Stiftungsrat für jedes Geschäftsjahr Rechnung.

3. Der Stiftungsrat ist zuständig für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsstelle.

4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Geschäftsstelle

Der Vorstand der Stiftung hat eine Geschäftsstelle, die die Geschäfte nach den Beschlüssen des Stiftungsrates und den Anweisungen des Vorstandes führt und die Geldmittel verwaltet.

§9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können entweder in Sitzungen mit Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates oder im schriftlichen Verfahren einstimmig beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Senator für Justiz).

§10 Aufhebung der Stiftung

1. Die Aufhebung der Stiftung kann nur in Sitzungen mit Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates (vergl. § 4 Nr. 8 der Satzung) und nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (5 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293)) beschlossen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Senator für Justiz).

2. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Beschluss über die Vermögensverwendung bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Zuwendungen an die „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“

Die „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“ ist gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I, Berlin, zuletzt vom 29.01.2021 – Steuer-Nr. 27/641/06721 – als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.

Zuwendungen an die „Stiftung Werner-von-Siemens-Ring“ sind daher steuerbegünstigt.